Die Satzung der Initiative Helmbrechts

Beschluss der letzten Vollversammlung

§1

NAME. SITZ und GESCHÄFTSJAHR des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Initiative Helmbrechts E.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Er hat seinen Sitz in Helmbrechts und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Helmbrechts und ihr Einzugsgebiet.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

VEREINSZWECK

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach den Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Helmbrechts interessierten Kräfte das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden.

2. Der Verein dient ausschließlich dem Zweck allen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben sich zu vernetzen und gemeinsame Interessen aus zu arbeiten und gemeinsam um zu setzten.

1. Planung und Umsetzung von Vereinsaktionen gehen nicht zwangsweise vom Vorstand aus 

§ 3

MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse, Vereine, aktive Bürger erwerben.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mitglied bekommt die Möglichkeit nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaf t beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma, des Vereins oder der natürlichen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungen an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf den Verein vermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

4

BEITRÃGE

1. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck. 

 

§ 5

VEREINSORGANE

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Rechnungsprüfer

 

§ 6

VORSTAND

1. Der Vorstand zählt bis zu vier Mitglieder und besteht aus:

a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier

2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein. Die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber. Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt. Vor der Mitgliederversammlung für die Dauer von Zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt t. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ( 27 BGB) widerrufen werden. 

5. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste, Zweite. Sie sind jeder einzeln vertretungsberechtigt. 

§ 7

AUFGABEN DES VORSTANDES

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Erste Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen Mehrheit. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.

§ 8

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird von Vorstand nach Bedarf mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufhaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses 
b) Entlastung des Vorstandes
c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) Die Beschlussfassung über den Etat
e) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge

3. Die Mitglieder Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unter zeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 8, Ziffer 4. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, Sind der Erste, Zweite Vorstand, der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. In übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (95 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses auf alle Kindergärten des Stadtgebietes Helmbrechts zu gleichen Teilen auf zu teilen.

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